Umfang Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung auf schweizerischem Zollgebiet.
Eigentum Das Mietobjekt bleibt während der ganzen Mietdauer das ausschliessliche Eigentum des Vermieters. Ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist es dem Mieter untersagt, jegliche auf dem Mietobjekt angebrachten Kennzeichnungen, Hinweise über Eigentumsvorbehalte oder Logos zu verändern oder zu entfernen.
Verwendung Am Mietobjekt dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betreffend die sachgemässe Verwendung und die zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleih des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland verbracht werden.
Die Mietdauer wird in Werktagen gerechnet, sie beginnt am Tag der bestätigten Übergabe und endet mit dem Tag der ordnungsgemässen Rückgabe des Mietobjektes. Sowohl der Übergabe- als auch der Rückgabetag zählen als volle Tage. Bei gewissen Maschinen, wie Heizungen, Entfeuchtungsapparaten, Pumpen und Generatoren werden auch die Feiertage verrechnet.
Bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlängert sich der Vertrag stillschweigend um die gleiche Dauer. Diese stillschweigende Verlängerung erfolgt nicht, wenn der Mieter eine Kündigung mindestens einen Tag vor Vertragsablauf bei einem Mietverhältnis von weniger als einer Woche und mindestens eine Woche vor Vertragsablauf bei einem Mietverhältnis von mehr als einer Woche schriftlich bekannt gibt.
Grundlage Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Verwendungsdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag. Für jede weitere Stunde werden zusätzlich 10 % des vom Mietobjekt abhängigen Tagestarifs verrechnet.
Der Mietpreis bezieht sich auf den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes. Für Spezialarbeiten, wie etwa Stollenarbeiten, muss vorher die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Der dafür verrechnete Spezialtarif beträgt das Eineinhalbfache des normalen Mietpreises.
Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird.
Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie die Benützung von Zubehör, Verbrauchsmaterial sowie allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten nicht inbegriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjektes. In diesem Fall stellt der Vermieter dem Mieter Monteure zur Verfügung und verrechnet dafür die Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Reise- und Unterhaltskosten zu den vom Verband der schweizerischen Baumaschinenwirtschaft festgelegten Bedingungen und Tarifen.
Fälligkeit Für jede Vermietung ist ein vom Vermieter festgelegter Betrag, der sich nach dem Wert der vermieteten Maschine richtet, als Sicherstellung zu hinterlegen. Der Vermieter kann auf diesen Betrag verzichten, wenn es sich beim Mieter um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt, das bereits ein Kundenkonto beim Vermieter unterhält.
Der Mietzins ist im Voraus zu bezahlen. Bei Verträgen mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen erfolgt die Rechnungsteilung wöchentlich. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Verzug Ist der Mieter mit der Zahlung im Verzug, erlischt der Vertrag von Rechts wegen, und der Vermieter darf das Mietobjekt abholen, ohne dass der Mieter dagegen Widerspruch erheben kann. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Als Pauschalentschädigung erhebt der Vermieter zusätzlich zum sofort fälligen Mietzins einen Zuschlag von 20 %. Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz verrechnet, der dem Eineinhalbfachen des gesetzlichen Zinssatzes entspricht.
Zeitpunkt Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt beim Vermieter zur Verfügung gestellt wird.
Gefahrenübergang Die Verfügungsgewalt und die Risiken gehen auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Mieter oder Transporteur übergeben wurde und dauern bis zur Rückgabe des Objektes am vom Vermieter festgelegten Ort. Während dieses Zeitraums trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für das Mietobjekt und alle Risiken, die direkt oder indirekt durch den Gebrauch verursacht werden könnten, wie Feuer, Diebstahl, Explosion, Unfall, Risiken aller Art, die sich für den Mieter selbst, seine Familie oder Dritte sowie für Sachen ergeben.
Der Mieter haftet für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch ein Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurden.
Im Falle einer Vermietung von Maschinen mit Fahrer geht die Verfügungsgewalt und Sorgfaltspflicht für die Maschine sowie die Weisungsbefugnis über den Fahrer auf den Mieter über, einschliesslich aller Rechtsfolgen und für alle Arbeiten, die der Fahrer auszuführen hat; darin inbegriffen ist auch die Hin- und Rückfahrt.
Haftung Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand sowie vollgetankt bereitzustellen. Sollte ein Mietobjekt nicht ordnungsgemäss funktionieren, so beschränkt sich die Haftung des Vermieters ausschliesslich auf die schnellstmögliche Instandstellung des Mietobjektes. Der Vermieter muss das Objekt nicht ersetzen und haftet nicht für allfällige Produktivitäts- oder Einkommenseinbussen oder allfällige fehlerhafte Arbeitsergebnisse, die auf einen Defekt am Mietobjekt zurückzuführen sind. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für direkte oder indirekte Schäden, wie namentlich entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden, ist ausgeschlossen.
Instruktionen Der Vermieter erteilt die für die Benützung des gemieteten Objektes erforderlichen Erklärungen und Instruktionen. Mit der Unterschrift des Vertrages bestätigt der Mieter, alle nötigen Instruktionen erhalten zu haben. Der beauftragte Benutzer erklärt, dass er über die Kompetenzen und Ausweispapiere verfügt, die für die sachgerechte Handhabung des Mietobjektes nötig sind. Er kennt alle Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften für die Benützung der gemieteten Maschinen.
Regress Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Ansprüche auf den Mieter Regress nehmen, sofern ihn persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.
Überprüfung Der Mieter ist verpflichtet, bei der Auslieferung des Mietobjektes den Zustand des Objektes zu prüfen und im Mietvertrag oder auf dem Lieferschein jeden Mangel oder jedes fehlende Teil zu vermerken. Jeder andere Mangel muss schriftlich innerhalb von zwei Tagen nach Auslieferung bekannt gegeben werden.
Unterhalts- und Meldepflicht Der Mieter hat das Mietobjekt mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen, zu warten sowie die Vorschriften betreffend die Benützung der Zusatzausstattung zu befolgen.
Funktioniert das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen und den weiteren Gebrauch des Objektes zu unterlassen.
Kontrolle des Mietobjektes Der Mieter muss jederzeit den genauen Einsatzort des Mietobjektes angeben und die restliche Einsatzdauer nennen können. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und jene Unterhalts- und Servicemassnahmen vorzunehmen, die er für notwendig erachtet.
Bei unsachgemässem Gebrauch kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne jegliche Entschädigung für den Mieter unterbrechen.
Reparaturen Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat.
Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit.
Kosten Verschleissteile und kleine Reparaturen, die im Rahmen des normalen Gebrauchs nötig werden, sind inbegriffen – mit Ausnahme der Verschleissteile von Abbruchausrüstungen und Betonfräsmaschinen, der Ketten und Zähne von Wurzelrodern und Schermaschinen sowie von Bolzen und anderen Werkzeugen für Schlaghämmer, und mit Ausnahme von Reifenschäden.
Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalteinwirkung, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen.
Haftpflicht Der Mieter ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative und Kosten gegen Schäden zu versichern, die Dritte durch den Gebrauch des Mietobjektes erleiden könnten, und den Versicherungsnachweis auf erstes Verlangen zu erbringen.
Wird der Vermieter von einem Dritten wegen eines erlittenen Schadens gerichtlich belangt, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter für alle Ansprüche, Schadenersatz und damit zusammenhängende Kosten zu entschädigen.
Schäden am Mietobjekt Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt gegen die sich aus den Risiken Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden, Vandalismus, Explosion, Elementarschäden, Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage ergebenden Folgen zu versichern.
Die genannten Risiken sind von einer Kaskoversicherung gedeckt, die vom Vermieter zu den unten angeführten Konditionen angeboten wird.
Von dieser Regelung kann nur in Ausnahmefällen – und dies auch nur gestützt auf den durch den Mieter zu erbringenden schlüssigen Nachweis eines zumindest gleichwertigen Versicherungsschutzes sowie gegen vorherige Abtretung der Ansprüche aus dieser Versicherung an den Vermieter – abgewichen werden.
Kaskoversicherung Gegen eine Beteiligung an den Versicherungskosten von 9,5 % des Bruttomietzinses ist der Mieter während der gesamten Mietdauer gegen die Risiken Maschinenbruch, Feuer und Wasser versichert, unter der Voraussetzung, dass die Maschine gemäss den vom Vermieter erteilten Instruktionen gebraucht wird.
Diese Versicherung geht einen Selbstbehalt gemäss Mietkategorie vor:
(Kat. B: Fr. 200.–, Kat. E + H: Fr. 700.–, Kat. M, P, R: Fr. 1’000.–) sowie 15 % der Schadensumme zuzüglich MWSt., der sich pro Schadenfall auf max. Fr. 10'000.– beläuft.
Das Diebstahlrisiko ist unter der Bedingung versichert, dass der Mieter beweisen kann, alle Vorsorgemassnahmen getroffen zu haben, d. h. den Kontaktschlüssel abgezogen, den Diebstahlschutz aktiviert, das Mietobjekt verkettet bzw. eingeschlossen zu haben.
Im Falle des Diebstahls des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich alle Formalitäten im Zusammenhang mit dem Diebstahl (Anzeige bei der Polizei, gegebenenfalls Schadenmeldung) zu erledigen. Der Mieter kann für jede fahrlässige Nichterfüllung dieser Formalitäten haftbar gemacht werden.
Nicht gedeckt von der Kaskoversicherung sind Schäden, die auf eine offenkundige Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie Glasschäden an den Türen, Lichtern etc., Reifenschäden (Platter, zerschnittene Reifen), sowie Schäden an den Gummiraupen sowie die Fahrten des Mechanikers zum Zwecke der Wiederinstandstellung von Motoren wegen fehlendem Treibstoff oder Wasser im Treibstofftank.
Kündigung Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das Mietverhältnis unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist aufzulösen.
Ausserordentliche Kündigung Der Vermieter kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn das Mietobjekt gefährdet ist, unsachgemäss gebraucht, schlecht gewartet oder weitervermietet wird, bei Zahlungsverzug oder Verletzung anderer Vertragsklauseln.
In diesem Fall kann der Vermieter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen lassen, unter Vorbehalt jeglicher anderer Schadenersatzansprüche.
Rückgabe des Mietobjektes Der Mieter hat das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand, sauber und vollgetankt, bei Vertragsablauf bei der Agentur, wo er das Objekt entgegengenommen hat, zurückzugeben.
Bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters und allfälliger Beteiligung des Mieters an den zusätzlichen Transportkosten kann die Rückgabe bei einer anderen Agentur erfolgen.
Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird die Miete verlängert, bis die Gebrauchsfähigkeit bzw. Betriebsbereitschaft wieder hergestellt oder die Mängel behoben sind.
Für alle in diesem Vertrag nicht erwähnten Punkte akzeptieren die Parteien die Mietvertragsbedingungen des Verbandes der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft vom 21. Oktober 1998.
Für alle anderen Punkte gilt das Schweizerische Recht.
Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.